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VO (EU) 2017/1938

Art 6c Speicherungsvereinbarungen und Lastenteilungsmechanismus

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1938/6c#abs-1 (1) Ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Speicheranlagen stellt sicher, dass die Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat Vereinbarungen mit Betreibern unterirdischer Speicheranlagen oder anderen Marktteilnehmern in Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen getroffen haben. In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass bis zum 1. Dezember eine Gasmenge gespeichert wird, die mindestens 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren des Mitgliedstaats ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen entspricht. Ist es dem Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen jedoch aufgrund der grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder anderer technischer Beschränkungen nicht möglich, 15 % dieser Speichermenge vollständig auszuschöpfen, werden nur die technisch möglichen Mengen gespeichert.

Für den Fall, dass einem Mitgliedstaat die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aufgrund technischer Beschränkungen nicht möglich ist und dieser Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Ersatz für Gas eingeführt hat, kann die in Unterabsatz 1 festgelegte Verpflichtung ausnahmsweise durch eine gleichwertige Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Gas nachgekommen werden. Die technischen Beschränkungen und die Gleichwertigkeit der Maßnahmen sind von dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1938/6c#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, einen Lastenteilungsmechanismus entwickeln (im Folgenden „Lastenteilungsmechanismus“).

Der Lastenteilungsmechanismus muss sich auf die einschlägigen Daten der jüngsten Risikobewertung gemäß Artikel 7 stützen und allen der folgenden Parameter Rechnung tragen:

a) den Kosten für die finanzielle Unterstützung zur Erreichung des Befüllungsziels, ausgenommen die Kosten für die Erfüllung etwaiger Verpflichtungen zur strategischen Speicherung;

b) den Gasmengen, die für die Deckung des Bedarfs geschützter Kunden gemäß Artikel 6 Absatz 1 erforderlich sind;

c) jeglichen technischen Beschränkungen, einschließlich der verfügbaren Kapazität an unterirdischer Speicherung, der technischen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten und den Entnahmeraten.

Die Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen weisen nach, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachkommen, und teilen dies der Kommission mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1938/6c#abs-3 (3) Als Übergangsmaßnahme können Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen, die aber über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, die in der letzten Liste der in Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) genannten Vorhaben von gemeinsamem Interesse) aufgeführt sind, ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 teilweise unter Einbeziehung der LNG-Bestände in bestehenden schwimmenden Lagerplattformen) nachkommen, bis ihre unterirdischen Gasspeicheranlagen in Betrieb sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1938/6c#abs-4 (4) Um die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Speicherung von Gas in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 oder die Umsetzung des Lastenteilungsmechanismus sicherzustellen, können Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen Marktteilnehmern oder gegebenenfalls Fernleitungsnetzbetreibern Anreize bieten oder einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen oder für diejenigen Kosten gewähren, die ihnen durch die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel entstanden sind, wenn diese entgangenen Einnahmen oder Kosten nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Wird der Anreiz oder der finanzielle Ausgleich über eine Abgabe finanziert, darf diese Abgabe nicht an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten erhoben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1938/6c#abs-5 (5) Wenn ein Mitgliedstaat unterirdische Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet hat und die Gesamtkapazität größer ist als der jährliche Gasverbrauch dieses Mitgliedstaats, sind die Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen, aber mit Zugang zu diesen Anlagen ungeachtet Absatz 1 zu Folgendem verpflichtet:

a) Sie stellen sicher, dass die Speichermengen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Dezember mindestens der durchschnittlichen Nutzung der Speicherkapazität in den vorangegangenen fünf Jahren — ermittelt unter anderem unter Berücksichtigung der Gasflüsse während der Entnahmesaison aus den Mitgliedstaaten, in denen sich die Speicheranlagen befinden, über die vorangegangenen fünf Jahre — entsprechen, oder

b) Sie weisen nach, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der unter die Verpflichtung gemäß Buchstabe a fallenden Menge entspricht.

Kann der Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nachweisen, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der Verpflichtung unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fallenden Menge entspricht, so gilt Absatz 1.

Die in diesem Absatz genannte Verpflichtung ist auf 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre in dem betreffenden Mitgliedstaat begrenzt.

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