Art 4 Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1369/4#abs-1 (1) Ab dem 1. Januar 2019 tragen die Lieferanten, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1369/4#abs-2 (2) Einheiten von Modellen, die unter einen gemäß delegierten Rechtsakt fallen und die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, geben die Lieferanten bis 30. Juni 2019 die in Anhang I aufgeführten Informationen für diese Modelle in die Produktdatenbank ein.
Bis zur Eingabe der Daten in die Produktdatenbank stellen die Lieferanten binnen zehn Tagen nach Eingang einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zu Überprüfungszwecken zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1369/4#abs-3 (3) Für Modelle, deren Einheiten ausschließlich vor dem 1. August 2017 in Verkehr gebracht wurden, können die Lieferanten die in Anhang I aufgeführten Informationen in die Produktdatenbank eingeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1369/4#abs-4 (4) Werden an einem Produkt Änderungen vorgenommen, die für das Etikett oder das Produktdatenblatt relevant sind, so gilt das Produkt als neues Modell. Die Lieferanten geben in der Datenbank an, wenn Einheiten eines Modells nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1369/4#abs-5 (5) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für in den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 811/2013 ( 2 ), (EU) Nr. 812/2013 ( 3 ) und (EU) 2015/1187 ( 4 ) der Kommission genannte Verbundanlagen aus Heizgeräten; die Bereitstellung von Etiketten für jene Verbundanlagen liegt allein in der Verantwortung des Händlers.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1369/4#abs-6 (6) Nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells bewahrt der Lieferant die Informationen zu jenem Modell 15 Jahre lang im Konformitätsteil der Produktdatenbank auf. Wenn es in Anbetracht der durchschnittlichen Lebensdauer eines Produkts angemessen ist, kann gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe q eine kürzere Datenaufbewahrungsfrist festgelegt werden. Die Informationen im öffentlichen Teil der Datenbank werden nicht gelöscht.