Gesetze / VO (EU) 2016/589

VO (EU) 2016/589

Art 4 Zugänglichkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/4#abs-1 (1) Die Leistungen gemäß dieser Verordnung stehen allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der Union unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/4#abs-2 (2) Es wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu den auf dem EURES-Portal bereitgestellten Informationen und den auf nationaler Ebene verfügbaren Unterstützungsleistungen haben. Die Kommission, das Europäische Koordinierungsbüro und die EURES-Mitglieder und -Partner bestimmen, wie dieser Zugang entsprechend ihren jeweiligen Verpflichtungen sichergestellt wird.

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