Gesetze / VO (EU) 2016/425

VO (EU) 2016/425

Art 4 Bereitstellung auf dem Markt

Stand: 02.10.2026

PSA dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Haustieren oder Eigentum gefährden.

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