Art 6 Pflichten der Genehmigungsbehörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/6#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, diese Verordnung einhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/6#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörden erteilen die EU-Typgenehmigung nur für Motortypen oder Motorenfamilien, die dieser Verordnung entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/6#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörden veröffentlichen durch das IMI ein Verzeichnis aller Motortypen und Motorenfamilien, für die EU-Typgenehmigungen erteilt, erweitert oder entzogen wurden oder für die ein Antrag auf EU-Typgenehmigung abgelehnt worden ist.
Dieses Verzeichnis enthält wenigstens folgende Angaben:
a) Name und Anschrift des Herstellers und Name des Unternehmens, falls abweichend;
b) so jeweils vorhanden, Handelsnamen oder Warenzeichen des Herstellers;
c) Bezeichnung der Motortypen, für die die EU-Typgenehmigung des Motortyps oder gegebenenfalls die EU-Typgenehmigung der Motorenfamilie gilt;
d) Motorenklasse;
e) Nummer der EU-Typgenehmigung einschließlich der Nummer oder Nummern etwaiger Erweiterungen;
f) Tag der Erteilung, Erweiterung, Verweigerung oder Rücknahme der EU-Typgenehmigung; und
g) Inhalt der Abschnitte „Allgemeine Informationen zum Motor“ und „Endergebnis der Emissionsprüfung“ des in Artikel 24 Absatz 12 genannten Prüfberichts.