Art 59 Bericht
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/59#abs-1 (1) Bis zum 31. Dezember 2021 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen EU-Typgenehmigungsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/59#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen vor.