Gesetze / VO (EU) 2016/1628

VO (EU) 2016/1628

Art 54 Informationspflichten der technischen Dienste

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/54#abs-1 (1) Die technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde: a) jede Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Typgenehmigung erfordern könnte; b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen ihrer Benennung haben; c) jedes Auskunftsersuchen einer Marktüberwachungsbehörde über ihre Tätigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/54#abs-2 (2) Auf Verlangen ihrer benennenden Genehmigungsbehörde legen die technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.

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