Art 50 Notifizierungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/50#abs-1 (1) Für jeden von ihnen benannten technischen Dienst notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission: a) den Namen des technischen Dienstes, b) die Anschrift, einschließlich der elektronischen Anschrift, c) die zuständigen Personen, d) die Tätigkeitskategorien und e) jede Modifikation der nach Artikel 47 vorgesehenen Benennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/50#abs-2 (2) Ein technischer Dienst darf die Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 1 für die benennende Genehmigungsbehörde nur dann durchführen, wenn dieser technische Dienst der Kommission zuvor gemäß Absatz 1 dieses Artikels notifiziert wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/50#abs-3 (3) Ein und derselbe technische Dienst kann ungeachtet der Kategorie(n) der Tätigkeiten, die er nach Artikel 47 Absatz 1 durchführen wird, von mehreren benennenden Genehmigungsbehörden benannt und von den Mitgliedstaaten dieser benennenden Genehmigungsbehörden notifiziert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/50#abs-4 (4) Ist es in Anwendung eines delegierten Rechtsakts erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 47 Absatz 1 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so notifizieren ihn die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/50#abs-5 (5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Liste der nach diesem Artikel notifizierten technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben.