Art 29 Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/29#abs-1 (1) Bei einer Revision einer EU-Typgenehmigung stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/29#abs-2 (2) Bei Erweiterung einer EU-Typgenehmigung stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung den in Artikel 28 Absatz 2 genannten, aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen einschließlich seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/29#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde notifiziert mittels des IMI den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 5 alle an EU-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.