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VO (EU) 2016/1628

Art 23 Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/23#abs-1 (1) Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält die folgenden Anlagen: a) die Beschreibungsunterlagen; b) gegebenenfalls Name und Unterschriftsprobe der zur Unterzeichnung der Übereinstimmungserklärung berechtigten Person(en) gemäß Artikel 31 sowie Angaben zu ihrer Stellung im Unternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/23#abs-2 (2) Die Kommission legt ein Muster des EU-Typgenehmigungsbogens fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/23#abs-3 (3) Für jeden genehmigten Motortyp oder jede genehmigte Motorenfamilie a) füllt die Genehmigungsbehörde alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens aus und fügt den Prüfbericht bei; b) erstellt die Genehmigungsbehörde das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen; c) stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/23#abs-4 (4) Wurde eine EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 35 Beschränkungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit unterworfen oder wurde ein Motortyp oder eine Motorenfamilie von gewissen Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen, so sind diese Beschränkungen oder Ausnahmen im EU-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/23#abs-5 (5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.

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