Art 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung
Stand: 02.10.2026
Die Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller notifizieren den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens
a) jeden Wirtschaftsteilnehmer, von dem sie einen Motor bezogen haben;
b) jeden Wirtschaftsteilnehmer oder, soweit feststellbar, jeden Originalgerätehersteller, an den sie einen Motor abgegeben haben.