Gesetze / VO (EU) 2016/1628

VO (EU) 2016/1628

Art 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung

Stand: 02.10.2026

Die Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller notifizieren den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens

a) jeden Wirtschaftsteilnehmer, von dem sie einen Motor bezogen haben;

b) jeden Wirtschaftsteilnehmer oder, soweit feststellbar, jeden Originalgerätehersteller, an den sie einen Motor abgegeben haben.

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