Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 9 Ursprung der in Betracht kommenden Erzeugnisse

Stand: 02.10.2026

Erzeugnisse, die für den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention oder die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, müssen ihren Ursprung in der Union haben. Wenn sie von Kulturen stammen, müssen diese Kulturen in der Union geerntet, und wenn sie von Milch stammen, muss diese Milch in der Union erzeugt worden sein.

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