Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 86 Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben

Stand: 02.10.2026

Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, auch in Bezug auf Erzeugungsverfahren und Nachhaltigkeit in der Versorgungskette, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,

b) die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder

c) eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.

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