Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 74 Allgemeiner Grundsatz

Stand: 02.10.2026

Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

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