Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 74 Allgemeiner Grundsatz
Stand: 02.10.2026
Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.