Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 65 Rolle der berufsständischen Organisationen
Stand: 02.10.2026
Bei der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat die Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157 der vorliegenden Verordnung, Erzeugervereinigungen im Sinne der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen berücksichtigen, sofern die relevanten betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen geschlossen haben.
Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.