Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 217 Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen für die Abgabe der in Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Artikel 23 an Kinder in Bildungseinrichtungen, für diese Erzeugnisse betreffende begleitende pädagogische Maßnahmen und für die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.