Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 208 Beherrschende Stellung

Stand: 02.10.2026

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „beherrschende Stellung“ den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Lieferanten, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.

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