Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 194 Schutzmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/194#abs-1 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels erlässt die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates ( 21 ) und (EG) Nr. 625/2009 des Rates ( 22 ) Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/194#abs-2 (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/194#abs-3 (3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/194#abs-4 (4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die gemäß Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union aufheben oder ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.