Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 181 Einfuhrpreisregelung für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/181#abs-1 (1) Für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für Traubensäfte und -moste entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 19 ) (Zollkodex) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 20 ) berechnet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/181#abs-2 (2) Um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um vorzusehen, dass die Richtigkeit des angegebene Einfuhrpreises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes zu überprüfen ist, und die Bedingungen festzulegen, gemäß denen eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/181#abs-3 (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 181 VO (EU) Nr. 1308/2013 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.