Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 157 Branchenverbände

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/157#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände auf nationaler und regionaler Ebene und auf Ebene der in Artikel 164 Absatz 2 genannten Wirtschaftsbezirke in einem bestimmten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor anerkennen, die:

a) aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;

b) auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;

c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen beinhalten kann:

i) dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von aggregierten Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene;

ii) Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt;

iii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iv) Erschließung potenzieller Exportmärkte;

v) unbeschadet der Artikel 148 und 168 Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu vermeiden;

vi) bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation;

vii) Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Eigenschaften von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und dem Umwelt- und dem Klimaschutz, der Tiergesundheit und dem Tierwohl, besser gerecht werden;

viii) Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln, zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;

ix) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung;

x) Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

xi) Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;

xii) Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt; und/oder Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens;

xiii) Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;

xiv) Beteiligung an der Bewirtschaftung und Entwicklung von Initiativen für die Verwertung von Nebenerzeugnissen sowie die Abfallverminderung und -bewirtschaftung;

xv) Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind;

xvi) Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken, unter anderem durch die Einrichtung und Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit oder durch Beiträge zu solchen Fonds mit dem Ziel, den Landwirten einen finanziellen Ausgleich für die Kosten und wirtschaftlichen Verluste zu zahlen, die sich aus der Förderung und Durchführung solcher Maßnahmen ergeben;

xvii) Förderung der Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 88a.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/157#abs-1a (1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern der Branchenverband die Voraussetzungen nach Absatz 1 für jeden einzelnen Sektor, für den er die Anerkennung beantragt, erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/157#abs-2 (2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien beschließen, dass die Bedingung nach Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt ist, indem sie Zahl der Branchenverbände auf regionaler oder nationaler Ebene begrenzen, sofern dies in den vor dem 1. Januar 2014 geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

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