Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 121 Sprachen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/121#abs-1 (1) Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 119 und 120 in Wörtern, so muss dies in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union geschehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/121#abs-2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt. Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder nationalen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

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