Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 116 Sonstige Durchführungsbefugnisse
Stand: 02.10.2026
Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur seiner Ablehnung als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.