Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 108 Gebühren
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.