Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 108 Gebühren

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.

←Art 107 →Art 109