Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 48 Zugang zu Informationen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/48#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren der Fonds erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen – einschließlich Vor-Ort-Kontrollen – zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/48#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/48#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten halten Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Rückforderung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge zur Verfügung der Kommission.

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