Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 39 Agrar-Haushaltsjahr

Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 6 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den Haushalt der Fonds für ein Haushaltsjahr "n" verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres "n-1" beginnt und am 15. Oktober des Jahres "n" endet.

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