Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013 VO (EU) Nr. 1306/2013 Art 30 Keine Doppelförderung Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Haushalt der Union sein.