Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben.
Die von den Mitgliedstaaten und Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL getätigten Verwaltungs- und Personalausgaben werden vom EGFL nicht getragen.