Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 119a Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 966/2012

Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, dass die Stellungnahme der bescheinigenden Stelle für das Agrar-Haushaltsjahr 2014 festlegt, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission ein Erstattungsantrag gestellt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.

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