Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 119a Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 966/2012
Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, dass die Stellungnahme der bescheinigenden Stelle für das Agrar-Haushaltsjahr 2014 festlegt, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission ein Erstattungsantrag gestellt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.