Gesetze / VO (EU) Nr. 1305/2013

VO (EU) Nr. 1305/2013

Art 70 Elektronisches Informationssystem

Die wichtigsten für die Begleitung und die Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Angaben über jeden Begünstigten und jedes Projekt, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert.

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