Gesetze / VO (EU) Nr. 1305/2013

VO (EU) Nr. 1305/2013

Art 56 Operationelle Gruppen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/56#abs-1 (1) Die operationellen Gruppen der EIP sind Teil der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit". Sie werden von interessierten Akteuren wie Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet, die für das Erreichen der Ziele der EIP relevant sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/56#abs-2 (2) Die operationellen Gruppen der EIP legen interne Verfahren fest, die sicherstellen, dass ihre Tätigkeit und ihre Entscheidungsfindung transparent sind und dass Interessenkonflikte vermieden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/56#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten entscheiden im Rahmen ihrer Programme, in welchem Umfang sie die operationellen Gruppen unterstützen.

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