Gesetze / VO (EU) Nr. 1305/2013

VO (EU) Nr. 1305/2013

Art 50 Definition des ländlichen Gebiets

Für die Zwecke dieser Verordnung definiert die Verwaltungsbehörde den Begriff "ländliches Gebiet" auf Programmebene. Die Mitgliedstaaten können für eine Maßnahme oder eine Vorhabensart eine solche Definition festlegen, falls dies hinreichend gerechtfertigt ist.

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