Gesetze / VO (EU) Nr. 1305/2013
VO (EU) Nr. 1305/2013Art 42 Lokale Aktionsgruppen LEADER
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/42#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/42#abs-2 (2) Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Kosten der Sensibilisierung nicht überschreiten.