Gesetze / VO (EU) Nr. 1305/2013

VO (EU) Nr. 1305/2013

Art 36 Risikomanagement

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/36#abs-1 (1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft a) Finanzbeiträge für Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen gegen wirtschaftliche Einbußen an Landwirte infolge widriger Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls; b) Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit, um finanzielle Entschädigungen an Landwirte für wirtschaftliche Einbußen infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls zu zahlen; ▼M7 c) Ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in allen Sektoren für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen; ▼M7 d) Ein sektorspezifisches Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in einem spezifischen Sektor für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/36#abs-2 (2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Landwirt“ einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/36#abs-3 (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d bezeichnet der Begriff „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall, eines Umweltvorfalls oder für einen erheblichen Einkommensrückgang Entschädigungen gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/36#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Stützungsinstrumenten der Union oder privaten Versicherungssystemen nicht zu Überkompensation führt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/36#abs-5 (5) Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 39 Absatz 4 zu erlassen.

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