Gesetze / VO (EU) Nr. 1305/2013
VO (EU) Nr. 1305/2013Art 23 Einrichtung, Regeneration und Erneuerung von Agrarforstsystemen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/23#abs-1 (1) Die Beihilfe gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Einrichtungs-, Regenerations- und/oder Erneuerungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/23#abs-2 (2) Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Agrarforstsysteme solche Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird. Die Mindest- und die Höchstzahl der Bäume je Hektar wird von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, der Waldbaumarten und der Notwendigkeit festgesetzt, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1305-2013/23#abs-3 (3) Der Höchstsatz der Förderung ist in Anhang II festgesetzt.