Gesetze / VO (EU) Nr. 1227/2011
VO (EU) Nr. 1227/2011Art 16a Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/16a#abs-1 (1) Die nationalen Regulierungsbehörden können — mit Zustimmung der Bevollmächtigten — Aufgaben und Zuständigkeiten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen auf die Agentur oder eine andere nationale Regulierungsbehörde übertragen. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Übertragung von Zuständigkeiten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre nationalen Regulierungsbehörden Übertragungsvereinbarungen schließen, und sie können den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von Marktteilnehmern oder Gruppen erforderliche Maß begrenzen.
Die Agentur kann die nationalen Regulierungsbehörden unterstützen, indem sie unverbindliche Leitlinien herausgibt oder bewährte Verfahren für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden austauscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/16a#abs-2 (2) Die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Für das Verfahren, die Durchsetzung sowie die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung der übertragenen Zuständigkeiten gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Beauftragte seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/16a#abs-3 (3) Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Agentur jede von ihnen beabsichtigte Übertragungsvereinbarung. Sie gehen solche Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Agentur ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/16a#abs-4 (4) Die Agentur kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung eine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Übertragungsvereinbarung abgeben, die gemäß Absatz 3 mitgeteilt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/16a#abs-5 (5) Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den nationalen Regulierungsbehörden geschlossenen Übertragungsvereinbarungen von der Agentur in geeigneter Weise veröffentlicht.