Gesetze / VO (EU) Nr. 1177/2010
VO (EU) Nr. 1177/2010Art 24 Beschwerden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/24#abs-1 (1) Die Beförderer und Terminalbetreiber errichten oder unterhalten ein zugängliches System zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/24#abs-2 (2) Will ein Fahrgast im Rahmen dieser Verordnung eine Beschwerde an den Beförderer oder den Terminalbetreiber richten, so muss er diese innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer oder Terminalbetreiber muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf zwei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 24 VO (EU) Nr. 1177/2010 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 04.03.2021 – C-570/19Zitiert von 1
- EuGH, 02.09.2021 – C-570/19Seeverkehr: Keine Einstufung der verspäteten Lieferung eines Fahrgastschiffes als außergewöhnlicher Umstand Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.