Gesetze / VO (EU) Nr. 1143/2014

VO (EU) Nr. 1143/2014

Art 30 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1143-2014/30#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1143-2014/30#abs-2 (2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1143-2014/30#abs-3 (3) Zu den vorgesehenen Sanktionen zählen u. a.

a) Geldbußen;

b) Beschlagnahme nichtkonformer invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung;

c) unverzügliche Aussetzung oder unverzüglicher Entzug einer gemäß Artikel 8 erteilten Genehmigung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1143-2014/30#abs-4 (4) Bis zum 2. Januar 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen mit; spätere Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

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