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VO (EU) Nr. 1093/2010

Art 60 Beschwerden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/60#abs-1 (1) Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen einen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 getroffenen Beschluss der Behörde, gegen jeden anderen von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union getroffenen, an sie gerichteten Beschluss sowie gegen Beschlüsse, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/60#abs-2 (2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihren Beschluss veröffentlicht hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von drei Monaten nach deren Einreichung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/60#abs-3 (3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/60#abs-4 (4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu den von ihm selbst abgegebenen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/60#abs-5 (5) Der Beschwerdeausschuss kann entweder den Beschluss der zuständigen Stelle der Behörde bestätigen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese Stelle ist an den Beschluss des Beschwerdeausschusses gebunden und trifft einen geänderten Beschluss zu der betreffenden Angelegenheit.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/60#abs-6 (6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/60#abs-7 (7) Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.

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