Gesetze / VO (EU) Nr. 1093/2010
VO (EU) Nr. 1093/2010Art 5 Rechtsstellung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/5#abs-1 (1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/5#abs-2 (2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/5#abs-3 (3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.