Gesetze / VO (EU) Nr. 1093/2010
VO (EU) Nr. 1093/2010Art 49a Ausgaben
Stand: 02.10.2026
Der Vorsitzende macht alle abgehaltenen Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.