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VO (EU) Nr. 1025/2012

Art 7 Beteiligung von Behörden an der europäischen Normung

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten fördern, sofern angemessen, die Beteiligung von Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, an den nationalen Normungstätigkeiten zum Zweck der Erarbeitung oder Überarbeitung von Normen im Wege der Beauftragung durch die Kommission gemäß Artikel 10.

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