Gesetze / VO (EU) Nr. 1025/2012

VO (EU) Nr. 1025/2012

Art 28 Übergangsbestimmungen

Stand: 02.10.2026

In Rechtsakten der Union, die eine Vermutung der Konformität mit wesentlichen Anforderungen durch die Anwendung solcher harmonisierter Normen begründen, die im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurden, gelten Verweise auf die Richtlinie 98/34/EG als Verweise auf diese Verordnung; davon ausgeschlossen sind Verweise auf den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschuss in Bezug auf technische Vorschriften.

In Fällen, in denen ein Rechtsakt der Union ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen vorsieht, wird Artikel 11 dieser Verordnung nicht auf diesen Rechtsakt angewandt.

←Art 27 →Art 29