Gesetze / VO (EU) Nr. 1024/2012

VO (EU) Nr. 1024/2012

Art 21 Überwachung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1024-2012/21#abs-1 (1) Die in den einzelnen Mitgliedstaaten benannte(n) und mit den in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten Befugnissen ausgestattete(n) nationale(n) Stelle(n) (im Folgenden „nationale Kontrollstellen“) überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die IMI-Akteure ihres Mitgliedstaats und gewährleisten insbesondere den Schutz der in diesem Kapitel festgelegten Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1024-2012/21#abs-2 (2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht und stellt sicher, dass die Tätigkeiten der Kommission oder der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten — in ihrer Funktion als IMI-Akteure — nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 ( 1 ) gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1024-2012/21#abs-3 (3) Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte kooperieren im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse miteinander, um die koordinierte Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch die IMI-Akteure gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherzustellen.

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