Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011

VO (EU) Nr. 1007/2011

Art 2 Geltungsbereich

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/2#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Textilerzeugnisse, wenn sie auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, und für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/2#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Erzeugnisse in der gleichen Weise wie Textilerzeugnisse behandelt:

a) Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;

b) Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %;

c) die Textilkomponenten

i) der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,

ii) von Matratzenbezügen,

iii) von Bezügen von Campingartikeln,

sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen;

d) Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/2#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/2#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt nicht für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden.

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