Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011

VO (EU) Nr. 1007/2011

Art 19 Bestimmung der Faserzusammensetzung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/19#abs-1 (1) Zum Zwecke der Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen erfolgen die Überprüfungen nach Artikel 18 gemäß den Methoden des Anhangs VIII oder mit in diesen Anhang aufzunehmenden harmonisierten Normen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/19#abs-2 (2) Bei der Bestimmung der Faserzusammensetzungen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 sind die in Anhang VII aufgeführten Artikel nicht zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/19#abs-3 (3) Die in den Artikeln 7, 8 und 9 genannte Faserzusammensetzung wird unter Anwendung des in Anhang IX vorgesehenen vereinbarten Zuschlags auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet, nachdem die in Anhang VII aufgeführten Artikel ausgesondert wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/19#abs-4 (4) Die Labore, die für den Test von Textilgemischen verantwortlich sind, für die es kein einheitliches Analyseverfahren auf Unionsebene gibt, bestimmen die Faserzusammensetzung dieser Gemische, wobei im Analysebericht die erzielten Ergebnisse, das angewandte Verfahren und dessen Genauigkeit anzugeben sind.

←Art 18 →Art 20