Gesetze / VO (EG) Nr. 999/2001

VO (EG) Nr. 999/2001

Art 9 Tierische Erzeugnisse, die Wiederkäuermaterial enthalten oder daraus hergestellt wurden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/9#abs-1 (1) Die in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse müssen Herstellungsverfahren entstammen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/9#abs-2 (2) Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen aus Ländern oder Gebieten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko dürfen nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch (MSM) verwendet werden. Vor dem 1. Juli 2008 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung von Separatorenfleisch sowie das Produktionsverfahren für Separatorenfleisch in ihrem Hoheitsgebiet. Dieser Bericht enthält eine Erklärung darüber, ob der Mitgliedstaat beabsichtigt, die Produktion von Separatorenfleisch fortzuführen.

Die Kommission legt daraufhin dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die künftige Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in der Gemeinschaft einschließlich der Informationspolitik für die Verbraucher vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/9#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V Nummer 5 nicht für Wiederkäuer, die mit einem nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 anerkannten alternativen Testsystem mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, sofern dieses Testsystem in die Liste in Anhang X aufgenommen wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/9#abs-4 (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

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