Gesetze / VO (EG) Nr. 999/2001
VO (EG) Nr. 999/2001Art 4 Schutzmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/4#abs-1 (1) Hinsichtlich der Durchführung von Schutzmaßnahmen gelten die Grundsätze und Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 89/662/EWG, des Artikels 10 der Richtlinie 90/425/EWG, des Artikels 18 der Richtlinie 91/496/EWG ( 6 ) sowie des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG ( 7 ).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/4#abs-2 (2) Die Schutzmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen und gleichzeitig dem Europäischen Parlament mitgeteilt und gegenüber diesem begründet.