Gesetze / VO (EG) Nr. 999/2001

VO (EG) Nr. 999/2001

Art 14 Notfallplan

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/14#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erarbeiten — im Einklang mit den in den Gemeinschaftsvorschriften zur Kontrolle der Tierseuchen verankerten Grundregeln — Leitlinien, in denen die bei Feststellung einer TSE zu ergreifenden nationalen Maßnahmen sowie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festgelegt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/14#abs-2 (2) Die Leitlinien können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich ist, nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 harmonisiert werden.

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