Gesetze / VO (EG) Nr. 999/2001

VO (EG) Nr. 999/2001

Art 11 Meldung

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der Richtlinie 82/894/EWG ( 8 ) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass TSE-verdächtige Tiere unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über die gemeldeten BSE-Fälle.

Die zuständige Behörde trifft unverzüglich die Maßnahmen gemäß Artikel 12 sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen.

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