Gesetze / VO (EG) Nr. 999/2001
VO (EG) Nr. 999/2001Art 11 Meldung
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet der Richtlinie 82/894/EWG ( 8 ) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass TSE-verdächtige Tiere unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über die gemeldeten BSE-Fälle.
Die zuständige Behörde trifft unverzüglich die Maßnahmen gemäß Artikel 12 sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen.