Gesetze / VO (EG) Nr. 974/98 VO (EG) Nr. 974/98 Art 7 Stand: 02.10.2026 Die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den Euro ändert als solche nicht die Währungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente.